Auszug aus dem Deutschen Strafgesetzbuch (StGB) Paragraph 32 StGB - Notwehr
- Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
- Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Paragraph 33 StGB - Notwehrüberschreitung
Überschreitet der Verteidiger die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Paragraph 34 StGB - Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigt wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Paragraph 35 StGB - Entschuldigender Notstand
- Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf
ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.- Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft,wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach Paragrah 49 Abs. 1 zu mildern.
Zusätzliche Erklärungen zu Paragraph 33 StGB Juristisch für die Notwehr entscheidend ist die Frage, wann ein Angriff beginnt. Der Gesetzgeber verlangt von Ihnen nicht, daß Sie warten, bis Sie verletzt wurden. Sie dürfen juristisch und (müssen) selbstverteidigungstechnisch mit Ihrer verhältnismäßigen Verteidigung einsetzen, sobald der Angriff beginnt. Verhätnismäßig heißt, Sie dürfen den Angreifer z.B. nicht halbtot schlagen, nur weil er Sie angerempelt hat.
Ein weiterer wichtiger Punkt den man beachten sollte, ist die Frage, wer sich in einer Notsituation in der Rolle des Angreifers und des Verteidigers befindet und wer ging zuerst auf wen los?
Um dies eindeutig darzustellen, sollte der sich zu Verteidigende zunächst einmal demonstrativ vom Angreifer weg bewegen. Dies zeigt auch möglichen Zeugen, daß kein Angriffswille seinerseits besteht. Beginnt nun der Gegner in eindeutiger Absicht, sich auf Sie zu zubewegen und zu agieren, ist klar, wer der Angreifer und wer der Verteidigende ist und Sie können sich dem Angriff entsprechend abwehren und sich verteidigen.
Bitte bedenken Sie: haben Sie den Angriff erfolgreich abgewehrt und beginnen Sie nun im Nachhinein Ihren Angreifer zu verletzen, dann befinden Sie sich juristisch nicht mehr in der Rolle des Verteidigers. Sie sind jetzt der Angreifer !